Das Erhebungsverfahren – Ablauf einer Verzollung

Juni 3rd, 2010 | Tags: , , ,
  1. Gestellung
    • Gestellung ist die Mitteilung an das Zollamt, dass die Waren in das Zollgebiet verbracht wurden und sich bei der Zollstelle befinden.
    • Jedes Zollgut muss bei der ersten innergemeinschaftlichen Zollstelle verzollt werden. Dafür ist der Gestellungpflichtige, derjenige der die Waren in die EU bringt (laut Zollkodex der Frachtführer oder Spediteur, es kann aber auch der Importeur selbst sein), verantwortlich. Dabei wird die Ware an einen bestimmten vorgeschriebenen Platz gebracht und dem Zoll unverzüglich und unverändert zur Verfügung gestellt.
  2. Zollantrag/Zollanmeldung
    • Der Zollantrag, auch Zollanmeldung genannt ist zum einen eine Willenserklärung, ob die Ware in ein Versandverfahren, ein Zollverfahren oder ins Zolllager überführt werden soll, und zum anderen eine Wissenserklärung über die Waren, der Wert und Beschaffenheit.
    • Wer den Zollantrag stellt ist gleichzeitig Inhaber des Zollverfahrens und wird als Zollbeteiligter bezeichnet. Dadurch haftet er für die Richtigkeit der Angaben und für die Entrichtung der Einfuhrabgaben. In der Regel ist dies der Importeur selber, es kann aber auch durch den Spediteur erledigt werden, solange dieser eine Zollvollmacht vom Importeur hat und mit den Kürzeln i.A. oder i.V. unterzeichnet. Hat er keine Vollmacht oder unterschreibt er ohne Kürzel auf dem Zollantrag so haftet er alleine für die Zollabgaben.
    • Der Zollantrag ist nach einem Seetransport 45 Tage nach der Gestellung zu stellen, bei allen anderen Verkehrsträgern ist er spätestens 20 Tage nach der Gestellung zu stellen
  3. Zollbeschau
    • Prüfung der Menge und der Beschaffenheit der angemeldeten Waren anhand der Zollanmeldung. Der Zollbeteiligte ist hier darlegungspflichtig. Der Zoll hat auch das Proben zu entnehmen
  4. Abgabenberechnung
    • Zoll: Zölle sind Abgaben, die sich nach dem Wert , Gewicht, Volumen oder der Stückzahl der importierten Ware richten können. Die häufigste bei uns vorkommende Form ist der Wertzoll, d.h. dass ein bestimmter Prozentsatz vom angemeldeten Wert zu erheben ist. Der Prozentsatz ist dem Zolltarif zu entnehmen. Hierbei sind aber folgende Punkte zu beachten, die die Abgaben mindern oder erhöhen können.
      • Ursprungsland: Der Standardzollsatz ist der Zollsatz für Drittländer. Es kann aber für assoziierte Staaten (z.B. EFTA-Staaten) ein günstiger Zollsatz gegen Vorlage eines Präferenznachweises abgerechnet werden. Es gibt verschiedene Präferenznachweise:
        • Warenverkehrsbescheinigung EUR.1: Ursprungserklärung auf der Rechnung
        • Warenverkehrsbescheinigung A.TR oder auch EUR.2 im Postverkehr mit algerien und Syrien
        • Ursprungszeugnis Form A, meist nur Form A genannt für Entwicklungsländer
      • Zollaussetzungen: Für bestimmte Waren ist der Zoll vorübergehend ausgesetzt. Diese Aussetzungen sind im Zolltarif Spalte 5 zu finden. Es sollte immer geprüft werden ob die Zollaussetzungen noch gültig sind.
      • Zollkontingente: Für bestimmte Waren existieren Zollermäßigungen in begrenzen Mengen. Es existieren zum einen Lizenzkontingente und zum anderen das Windhundverfahren:
        • Lizenzkontingente: Auf Antrag erhalten Einführer landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf ihren Namen lautende und zeit- und mengenmäßig begrenzte Kontingentscheine.
        • Windhundverfahren: Für verschiedenen Waren werden Windhundverfahren eröffnet, die jedem Zollantragsteller zugänglich sind. Ob ein Windhundvefahren für die importierte Ware besteht kann man dem Zollkodex Spalte 5 entnehmen. Bei Windhundverfahren existiert ein mengenmäßiges Kontingent von dem jede Anmeldung, in Reihenfolge des Wirksamwerdens der Anträge, abgezogen wird. Ist das Kontingent erschöpft ist das Windhundverfahren automatisch beendet.
      • Präferenzzölle: Dies sind vergünstigte Zollsätze für Importe aus Entwicklungsländern. Die Länder für die eine solche Präferenz gilt findet man im Zollkodex Anhang PL Teil II.
    • Einfuhrumsatzsteuer: Dies ist die Mehrwertsteuer für Drittlandswaren. Sie entspricht betragsmäßig der inländischen Umsatzsteuer mit 19% und 7% ermäßigt. Versteuert werden muss der Zollwert+Zoll+Vorsteuer+sonstige Einfuhrabgaben (Agrarteilbeträge, Verbrauchssteuern). Bei der Verzollung im Binnenland muss der Nachlauf bis zum 1. inländischen Bestimmungsort auch noch mit der EUst versteuert werden falls dieser Transport umsatzsteuerfrei ist.
    • Verbrauchssteuer: Bei manchen Waren wird der Verbrauch zusätzlich besteuert, diese Steuern fallen auch beim Import an. Beispiele hierfür sind Tabak, Bier, Schaumwein
    • Agrarteilbeträge (Abschöpfungen): Agrarteilbeträge hießen früher Abschöpfungen. Waren für die solche Beiträge entrichtet werden, sind mit dem Vermerk EA gekennzeichnet und im Anhang ZC 7 im Zolltarif aufgeführt. Meist werden Agrarteilbeträge auf landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte erhoben.
  5. Zahlung der Zollschuld:
    Methoden zur Entrichtung der Zollschuld:

    • Zahlung sofort: Nachdem man den Abgabenbescheid vom Zoll erhalten hat ist die Zahlung sofort fällig. So muss die Zollschuld spätestens nach 10 Tagen beglichen sein. Dieses Verfahren ist nur für einmalige oder seltene Importe von Bedeutung, da es für regelmäßige Abwicklungen viel zu Aufwendig ist.
    • Aufschubverfahren: Dem Antragsteller wird ein Zahlungsaufschub gewährt, d.h. die Zollabgaben müssen nicht sofort bezahlt werden. Der Aufschubnehmer erhält auf Antrag einen oder mehrere Aufschubnehmnerausweise mit den Namen der unterschriftsberechtigten Personen. Dieses Verfahren muss jedem Importeur gewährt werden, der die Sicherheiten geleistet hat. Ihm wird ein Kontingent in Höhe der geschätzten monatlichen Zollhöhe exklusive der Einfuhrumsatzsteuer eingeräumt. Der Aufschubnehmer hat in der Regel ein Zahlungsziel von 31 Tagen, bis zum 16. des Folgemonats. Die Frist für die Fälligkeit beginnt mit Überlassung des Zollguts.
    • Anrechnungsverfahren: Das Anrechnungsverfahren ist klar vom Aufschubverfahren zu trennen obwohl es analog funktioniert. Es ist für Spediteure gemacht. Sie können auf Antrag die Zollschuld ihrer Kunden auf ihr Aufschubkonto übernehmen (der Spediteur tritt unter fremden Namen auf). Dadurch verpflichtet sich der Spediteur aber auch die Zollabgaben zu entrichten falls diese nicht vom Importeur beglichen werden.
  6. Freigabe des Zollguts: Nach dem Begleichen oder dem Aufschub der Zollschuld wird das Gut zum freien Verkehr zugelassen.
No comments yet.
TOP