gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahren – T1, T2

Mai 23rd, 2010 | Tags: ,

Das Ziel des gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahrens (gVV) ist die Verlagerung der Zollabfertigung von der EU-Grenze auf die Binnenzollstellen im Land. Dies spart dem Importeur Kosten und Zeit und die Zollstellen werden in der Summe gleichmäßiger ausgelastet. Man unterscheidet zwischen dem externen gVV und dem internen gVV.

externes gVV

  • Es handelt sich um Nicht-Gemeinschaftswaren (Importe aus Drittländern)
  • Der Versand passiert zwischen 2 in der EU liegenden Staaten oder in EFTA-Staaten
  • Versandanmeldung T1

internes gVV

  • Es handelt sich um Gemeinschaftswaren (Waren aus der EU)
  • Der Versand passiert zwischen 2 in der EU liegenden Staaten oder in EFTA-Staaten
  • Versandanmeldung T2

Ablauf des gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahrens

  • Der Hauptverpflichtete stellt den Antrag auf das Versandverfahren durch Abgabe eines Versandscheins (z.B. T1 oder T2). Heute passiert die Antragsstellung elektronisch über das Atlas-System.
  • Gestellung der Ware bei der Abgangszollstelle (Ausnahme: Der Hauptverpflichtete ist zugelassener Versender)
  • Es wird eventuell eine Zollbeschau auf Kosten und Gefahr des Hauptverpflichteten durchgeführt und der Zollbefund wird in den Versandschein eingetragen
  • Nämlichkeitssicherung (Identitätssicherung) durch die Abgangszollstelle: Ist die Sicherstellung, dass die Ware die an der EU-Grenze entladen wird, auch an der Bestimmungsstelle verzollt wird und keine Manipulationen auf dem innereuropäischen Transport möglich sind.

    Arten:

    • Raumverschluss – Zollverschlussanerkenntnis für Beförderungsmittel muss vorliegen
    • Pachstückverschluss – bei Gleichartigkeit des Inhalts nur zum Teil
    • Beschreibung – Muster, Abbildungen, Handelsrechnung, Fahrgestellnummer
    • zollamtliche Bewachung oder Begleitung

    Zudem müssen vom Hauptverpflichteten Sicherheitsleistungen in Höher der voraussichtlichen Eingangsabgaben erbracht werden.

    Möglichkeiten:

    • Hinterlegen von Bargeld oder Wertpapieren
    • Stellung einer Bürgschaft
      • Gesamtbürgschaft – Bürgschaft für mehrere Verfahren, die Bürgschaftssumme wird von der HZA festgelegt
      • Einzelbürgschaft – Bürgschaft für ein Verfahren
      • Pauschalbürgschaft – Bürgschaftsleitungen, gleichgültig wer Hauptverpflichteter ist

    Die Abgangsstelle legt die Gestellungsfrist fest, bei gemeinschaftlichem/gemeinsamem Versandverfahren sind das in der Regel 7 Tage.

  • Beförderung zur Bestimmungsstelle im gebundenen Zollverkehr (Ware ist noch unverzollt)
  • unveränderte und fristgerechte Gestellung an der Bestimmungsstelle, außer der Empfänger ist zugelassener Empfänger.
  • Erledigung des Versandscheins, z.B. die Übergabe in dem freien Verkehr
  • Freigabe der hinterlegten Sicherheit

Vereinfachungen bei der Abgangsstelle als zugelassener Versender:

  • Die Überführung der Waren in das Versandverfahren erfolgt im Betrieb, d.h. ohne Gestellung der Waren bei der Abgangsstelle und ohne Vorlage der Versandanmeldung zum Versandverfahren. Die Versandanmeldung passiert über das Atlas-System mit dem Zusatz: “zugelassener Versender”. Die Ware wird am Ort des Verladens gestellt und die Nämlichkeitssicherung passiert durch den zugelassenen Versener
  • Um zugelassener Versender zu werden müssen einige Vorraussetzungen erfüllt sein. Der Antragsteller muss in der EU ansässig sein und das gVV regelmäßig in Anspruch nehmen. Es dürfen keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen Zollvorschriften vorliegen und er benötigt eine Gesamtbürgschaft für oder eine Befreiung von den Sicherheitsleistungen. Zudem ist das Atlas-Verfahren zwingend vorgeschrieben.

Vereinfachungen bei der Bestimmungsstelle als zugelassener Empfänger:

  • Die Beendigung des Versandverfahrens erfolgt im Betrieb bzw. an einem bewilligten Ort der Übergabe des zugelassen Empfängers. D.h. die Gestellung der Ware passiert außerhalb des Amtsplatzes der Bestimmungsstelle und nach deren Freigabe kann der zugelassene Empfänger die Nämlichkeitsmittel selbstständig entfernen und die Ware prüfen.
  • Um zugelassener Empfänger zu werden müssen einige Vorraussetzungen erfüllt sein. Der Antragsteller muss in der EU ansässig sein und das gVV regelmäßig in Anspruch nehmen. Es dürfen keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen Zollvorschriften vorliegen und er muss Aufzeichnungen führen die Kontrollen durch den Zoll erlauben. Zudem ist das Atlas-Verfahren zwingend vorgeschrieben.
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