GükG – Das Güterkraftverkehrsgesetz

Juni 21st, 2009 | Tags:

Das Güterkraftverkehrsgesetz gilt für den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 3,5 t inklusive Anhänger. Das GükG schreibt zum einen den Erwerb einer Erlaubnis und zum anderen die Eindeckung einer Güterschadenshaftpflicht-Versicherung vor. Die Erlaubnis kann bei der oberen Verkehrsbehörde der jeweiligen Region beantragt werden (meist das Landratsamt). Sie wird bei der Erstausstellung für 5 Jahre erteilt und muss dann verlängert werden. Die Wiedererteilung der Erlaubnis gilt dann auf unbegrenzte Zeit. Für diese Erlaubnis muss der Unternehmer drei Voraussetzungen erfüllen.

Zuverlässigkeit der Person

  • Der Unternehmer darf keine erheblichen Vorstrafen haben oder wiederholte Verstöße gegen Verkehrsvorschriften, Steuergesetze, Umweltschutzvorschriften bzw. das GükG begangen haben.
  • Er darf keine Außenstände bei der KfZ-Haftpflicht oder der Güterschadenshaftpflicht haben
  • Ihm dürfen keinerlei Vergehen im Bereich der Sozialvorschriften oder der Lenk- und Ruhezeiten angelastet werden

Fachliche Eignung

Der Unternehmer muss fachlich für seine spätere Tätigkeit geeignet sein. Dazu kann er verschiedene Nachweise erbringen:

  • Ausbildung als Kaufmann für Spedition- und Logistikdienstleistung, Speditionskaufmann oder ein höherwertiger Abschluss
  • Fachkundeprüfung bei der IHK in oben genannten Berufen
  • 5 Jahre Tätigkeit in einer leitenden Position in einer Spedition oder einem Logistikunternehmen

Finanzielle Leistungsfähigkeit

  • Für das erste Fahrzeug muss der Unternehmer 9.000,00€ Kapital vorweisen können
  • Für jedes weitere Fahrzeug muss der Unternehmer 5.000,00€ Kapital vorweisen können
  • Anhänger und Auflieger zählen jeweils als eigenständiges Fahrzeug, So brauch der Unternehmer am Anfang 14.000,00€ für einen kompletten Zug

Mitzuführende Papiere nach dem GükG

Folgende Papiere sind vom Fahrer auf jeder Fahrt mitzuführen:

  • Personalausweis
  • Führerschein
  • Fahrzeugschein
  • Anhängerschein
  • EG-Kontrollgerät-Schaublätter der laufenden Woche und Kopien der letzten Woche
  • Bestätigung über arbeitsfreie Tage
  • Erlaubnis/EU-Lizenz
  • Nachweis über Güterschadenshaftpflichtversicherung
  • Beförderungs- und Begleitpapiere
  • Maut-Nachweis
  • Fahrpersonal aus Drittstaaten benötig zusätzlich eine Arbeitsgenehmigung

Ausschluss vom GükG

  • nichterwerbsmäßige Beförderung durch Vereine zum eigenen Zweck
  • Beförderungen durch Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben
  • Beförderung einzelner beschädigter Fahrzeuge
  • Beförderungen in Notfällen
  • Beförderungen von Milch von den Höfen zur Molkerei
  • Werkverkehr
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