GükG – Das Güterkraftverkehrsgesetz
Das Güterkraftverkehrsgesetz gilt für den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 3,5 t inklusive Anhänger. Das GükG schreibt zum einen den Erwerb einer Erlaubnis und zum anderen die Eindeckung einer Güterschadenshaftpflicht-Versicherung vor. Die Erlaubnis kann bei der oberen Verkehrsbehörde der jeweiligen Region beantragt werden (meist das Landratsamt). Sie wird bei der Erstausstellung für 5 Jahre erteilt und muss dann verlängert werden. Die Wiedererteilung der Erlaubnis gilt dann auf unbegrenzte Zeit. Für diese Erlaubnis muss der Unternehmer drei Voraussetzungen erfüllen.
Zuverlässigkeit der Person
- Der Unternehmer darf keine erheblichen Vorstrafen haben oder wiederholte Verstöße gegen Verkehrsvorschriften, Steuergesetze, Umweltschutzvorschriften bzw. das GükG begangen haben.
- Er darf keine Außenstände bei der KfZ-Haftpflicht oder der Güterschadenshaftpflicht haben
- Ihm dürfen keinerlei Vergehen im Bereich der Sozialvorschriften oder der Lenk- und Ruhezeiten angelastet werden
Fachliche Eignung
Der Unternehmer muss fachlich für seine spätere Tätigkeit geeignet sein. Dazu kann er verschiedene Nachweise erbringen:
- Ausbildung als Kaufmann für Spedition- und Logistikdienstleistung, Speditionskaufmann oder ein höherwertiger Abschluss
- Fachkundeprüfung bei der IHK in oben genannten Berufen
- 5 Jahre Tätigkeit in einer leitenden Position in einer Spedition oder einem Logistikunternehmen
Finanzielle Leistungsfähigkeit
- Für das erste Fahrzeug muss der Unternehmer 9.000,00€ Kapital vorweisen können
- Für jedes weitere Fahrzeug muss der Unternehmer 5.000,00€ Kapital vorweisen können
- Anhänger und Auflieger zählen jeweils als eigenständiges Fahrzeug, So brauch der Unternehmer am Anfang 14.000,00€ für einen kompletten Zug
Mitzuführende Papiere nach dem GükG
Folgende Papiere sind vom Fahrer auf jeder Fahrt mitzuführen:
- Personalausweis
- Führerschein
- Fahrzeugschein
- Anhängerschein
- EG-Kontrollgerät-Schaublätter der laufenden Woche und Kopien der letzten Woche
- Bestätigung über arbeitsfreie Tage
- Erlaubnis/EU-Lizenz
- Nachweis über Güterschadenshaftpflichtversicherung
- Beförderungs- und Begleitpapiere
- Maut-Nachweis
- Fahrpersonal aus Drittstaaten benötig zusätzlich eine Arbeitsgenehmigung
Ausschluss vom GükG
- nichterwerbsmäßige Beförderung durch Vereine zum eigenen Zweck
- Beförderungen durch Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben
- Beförderung einzelner beschädigter Fahrzeuge
- Beförderungen in Notfällen
- Beförderungen von Milch von den Höfen zur Molkerei
- Werkverkehr
