Rechtsgrundlagen und Haftung in der Seeschifffahrt
Rechtsgrundlagen
1924 ratifizierte die BRD die Haager Regeln, in denen unter anderem einheitliche Richtlinien für Konnossemente festgelegt wurden. 1977 entstand das Ergänzungsprotokoll Visby Rules, in dem unter anderem die Haftung modifiziert wurde. Die BRD hat die modifizierte Haftung ins HGB eingearbeitet ohne die Visby Rules selber zu ratifizieren.
Haftung:
Grundsatz: vermutete Verschuldenshaftung von der Übernahme bis zur Übergabe des Gutes
Haftung für: See- und Ladetüchtigkeit des Schiffes, fürsorgliche Behandlung der Güter
Haftungsausschlüsse:
- Schäden aus Gefahren oder Unfällen auf See
- Schäden aus kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Handlungen öffentlicher Feinde, hoheitlichen Verfügungen oder Quarantänebestimmmungen
- Schäden aus gerichtlicher Beschlagnahme
Haftungshöchstgrenzen:
666.67 SZR/Packstück (kleinste dokumentierte Einheit) oder 2 SZR/kg je nachdem was höher ist. Ist ein Warenwert auf dem Konnossement deklariert so entfallen die Haftungshöchstgrenzen.
Rügefristen:
- ersichtliche Schäden müssen sofort angezeigt werden und dem Reeder ggü. muss schriftlich ein Vorbehalt erklärt werden
- verdeckte Schäden müssen in oben genannter Weise nach spätestens 3 Tagen angezeigt werden
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Verjährung: ein Jahr nach Ablieferung
