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	<title>Ausbildung Kaufmann &#187; Haftung</title>
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	<description>Von Bank über Einzelhandel bis Spedition</description>
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		<title>Speditionsversicherung, Haftungsversicherung, Transportversicherung</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 16:46:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Lars</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lernfeld 05]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Spedition]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Speditionsversicherung teilt sich in die Bereiche Haftungsversicherung und Transportversicherung und kann als Oberbegriff der beiden Versicherungzweige gesehen werden die in einer Spedition vorkommen. Haftungsversicherung Die Haftungsversicherung sichert den Spediteur gegenüber Forderungen aus Schäden im Rahmen der Haftungshöchstgrenzen nach ADSp beziehungsweise HGB ab. Sie ist eine Pflichtversicherung für den Spediteur. Zum Abschluss einer Haftungsversicherung muss [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Speditionsversicherung teilt sich in die Bereiche Haftungsversicherung und Transportversicherung und kann als Oberbegriff der beiden Versicherungzweige gesehen werden die in einer Spedition vorkommen. </p>
<h4>Haftungsversicherung</h4>
<p>Die Haftungsversicherung sichert den Spediteur gegenüber Forderungen aus Schäden im Rahmen der Haftungshöchstgrenzen nach ADSp beziehungsweise HGB ab. Sie ist eine Pflichtversicherung für den Spediteur. Zum Abschluss einer Haftungsversicherung muss beim Versicherer eine Betriebsbeschreibung hinterlegt werden, in der alle Tätigkeiten des Spediteurs aufgeführt werden. Entsprechend der Risikobewertung legt die Versicherung nun die Prämie fest. In die Prämie ist eine Vorsorgeversicherung mit integriert, die Tätigkeiten mit abdeckt, die nicht in der Betriebsbeschreibung stehen. Diese neuen Tätigkeiten müssen der Versicherung allerdings nach spätestens einem Monat als neues Risiko angezeigt werden und nach spätestens 2 Monaten muss eine neue Prämie ausgehandelt wurden sein. Für die Haftungsversicherung besteht ein Jahresaggregat/Jahresmaximum, ein Maximalwert bis zu dem Leistungen gezahlt werden und eine Selbstbeteiligung (üblich 15%, minimal 150 €, maximal 2500 €).</p>
<p>Obliegenheiten des Spediteurs &#8211; Pflichten, dass die Versicherung Schadensersatz leiste:</p>
<p>Vor dem Schaden:<br />
- Auswahl der Frachtführer<br />
- technischer Zustand Fahrzeuge<br />
- Schnittstellenkontrolle</p>
<p>Nach dem Schaden:<br />
- Informieren von Versicherung, evtl. Polizei<br />
- Minderung des Schadens<br />
- Rechtansprüche wahren<br />
- Reklamationspflichten beachten</p>
<p>Schadenquote=(Schadensersatzleistungen*100)/Prämienleistungen</p>
<p>Erhöht sich die Schadensquote ernorm, kann die Versicherung einen Zuschlag verlangen.</p>
<h4>Transportversicherung</h4>
<p>Sichert dem Kunden Schadensersatz in Höhe des Warenwertes zu falls dieser sie beim Spediteur eingedeckt hat. Bei Schäden wird dann der Teil der in den Haftungshöchstgrenzen nach ADSp bzw. HGB liegt von der Haftungsversicherung des Spediteurs getragen und die Deckungslücke (Differenz zwischen Warenwert und Höchsthaftung) wird von der Transportversicherung gedeckt. Zusatzleistungen wie der Ersatz von Güterfolgeschäden können in der Transportversicherung gegen erhöhte Prämie mit abgedeckt werden. Die Transportversicherung ist keine Pflichtversicherung, der Kunde kann sie eindecken oder nicht. Das ist dann aber im Normalfall eine entweder-oder Regelung, d.h. entweder er deckt für alle Sendungen oder für keine ein. Kunden, die keine Transportversicherung eindecken nennt man Verzichtskunden.</p>
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		<title>Rechtsgrundlagen und Haftung in der Seeschifffahrt</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Feb 2010 16:29:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Lars</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lernfeld 10]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Seerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Seeschifffahrt]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsgrundlagen 1924 ratifizierte die BRD die Haager Regeln, in denen unter anderem einheitliche Richtlinien für Konnossemente festgelegt wurden. 1977 entstand das Ergänzungsprotokoll Visby Rules, in dem unter anderem die Haftung modifiziert wurde. Die BRD hat die modifizierte Haftung ins HGB eingearbeitet ohne die Visby Rules selber zu ratifizieren. Haftung: Grundsatz: vermutete Verschuldenshaftung von der Übernahme [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h4>Rechtsgrundlagen</h4>
<p>1924 ratifizierte die BRD die Haager Regeln, in denen unter anderem einheitliche Richtlinien für Konnossemente festgelegt wurden. 1977 entstand das Ergänzungsprotokoll Visby Rules, in dem unter anderem die Haftung modifiziert wurde. Die BRD hat die modifizierte Haftung ins HGB eingearbeitet ohne die Visby Rules selber zu ratifizieren.</p>
<h4>Haftung:</h4>
<p>Grundsatz: vermutete Verschuldenshaftung von der Übernahme bis zur Übergabe des Gutes<br />
Haftung für: See- und Ladetüchtigkeit des Schiffes, fürsorgliche Behandlung der Güter<br />
Haftungsausschlüsse:</p>
<ul>
<li>Schäden aus Gefahren oder Unfällen auf See</li>
<li>Schäden aus kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Handlungen öffentlicher Feinde, hoheitlichen Verfügungen oder Quarantänebestimmmungen</li>
<li>Schäden aus gerichtlicher Beschlagnahme</li>
</ul>
<p>Haftungshöchstgrenzen:<br />
666.67 SZR/Packstück (kleinste dokumentierte Einheit) oder 2 SZR/kg je nachdem was höher ist. Ist ein Warenwert auf dem Konnossement deklariert so entfallen die Haftungshöchstgrenzen.<br />
Rügefristen:</p>
<ul>
<li>ersichtliche Schäden müssen sofort angezeigt werden und dem Reeder ggü. muss schriftlich ein Vorbehalt erklärt werden</li>
<li>verdeckte Schäden müssen in oben genannter Weise nach spätestens 3 Tagen angezeigt werden</li>
<ul>
Verjährung: ein Jahr nach Ablieferung</p>
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